1. Der Aufsichtsrat wird von der Vertreterversammlung bestellt und abberufen.

Er besteht aus 6 Mitgliedern.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihr Amt unentgeltlich aus; es sei denn, die Vertreterversammlung bewilligt für die Tätigkeit im Aufsichtsrat eine Vergütung. Die ggf. anfallenden Auslagen werden erstattet.

2. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt längstens bis zur

Beendigung der Vertreterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Ge­schäftsjahr nach dem Beginn seiner Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederbestellung ist zulässig.

3. Nach Ablauf des vierten Geschäftsjahres ist auf Initiative des

Vorsitzenden der Ver­treterversammlung von den Vertretern der Arbeitgeber nach vorheriger Anhörung der Firmen einerseits und von den Vertretern der Arbeitnehmer andererseits der Vertre­terversammlung 4 Wochen vor Geschäftsjahresende eine Vorschlagsliste mit jeweils sechs Kandidaten für die Wahl des Aufsichtsrates vorzulegen.

Jedes von der Arbeitnehmerseite benannte Mitglied der Vertreterversammlung wählt bis zu drei Kandidaten aus der Vorschlagsliste der Arbeitnehmerseite.

Jedes von der Arbeitgeberseite benannte Mitglied der Vertreterversammlung wählt dementsprechend bis zu drei Kandidaten aus der Vorschlagsliste der Arbeitgeber­seite.

4. Die drei Kandidaten einer jeden Vorschlagsliste, welche die meisten

Stimmen auf sich vereinigen, sind als ordentliche Aufsichtsratsmitglieder gewählt. Die übrigen Kandidaten einer jeden Vorschlagsliste sind in der Reihenfolge der auf sie entfallen­den Stimmenzahl als persönlicher Stellvertreter der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeber­seite gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Der Wahlvorgang wird in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

5. Der Aufsichtsrat wählt den Vorsitzenden aus dem Kreis der

Arbeitgebervertreter; der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates wird vom Aufsichtsrat aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter gewählt.

6. Scheidet vor Ablauf des vierten Geschäftsjahres ein Mitglied des

Aufsichtsrates aus, so tritt der persönliche Stellvertreter an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes. In der nächsten ordentlichen Sitzung der Vertreterversammlung wählt diese auf Vor­schlag der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite (analog Absatz 3) ein neues Mitglied als persönlichen Stellvertreter für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen. Ist zugleich auch die Position des persönlichen Stellvertreters vakant, müssen in einer außerordentlichen Vertreterversammlung beide Positionen nach entsprechendem Vorschlagsrecht für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen neu gewählt wer­den.

7. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn von jeder Seite

(Vertreter der Arbeitneh­mer-/ bzw. Arbeitgeberseite) mindestens zwei Vertreter, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

8. Bei Bedarf können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren

gefasst wer­den. § 6 Absatz 12 gilt entsprechend.

9. Dem Aufsichtsrat obliegen die ihm nach Gesetz und dieser Satzung

zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse, insbesondere

  1. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes;
  2. die Bestellung des Abschlussprüfers;
  3. die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars;
  4. die Bestellung des Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstockes sowie seines Stellvertreters;
  5. die Bestellung und vorläufige Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 Absatz 2 sowie der besonderen Vertreter gemäß § 8 Absatz 4:
  6. die Überwachung des Vorstandes der Pensionskasse.

10. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und

satzungsgemäßen Pflich­ten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse sollen aus mindestens 2 Personen besehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte sei­ner Mitglieder anwesend ist.

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

11. Der Aufsichtsrat ist nach Maßgabe der §§ 39 und 41 VAG in Ausnahmefällen

befugt, die Satzung und die AVB zu ändern. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

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